Statuten AARKULTUR

Art. 1 Name und Sitz

1 AARKULTUR ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Aarberg. Der Verein ist konfessionell und politisch unabhängig.

Art. 2 Zweck und Ziel

1 AARKULTUR organisiert für die Bevölkerung von Aarberg und Umgebung ein abwechslungsreiches kulturelles Angebot und stellt für die Ortsgeschichte wichtiges Kulturgut sicher.

Art. 3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.

2 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

3 Der Vorstand erlässt ein Reglement zu den Rechten und Pflichten von Mitgliedern.

4 Der Mitgliederbeitrag wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

5 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Vereinsjahr ist der ganze Mitgliederbeitrag geschuldet.

6 Mitglieder, welche sich vereinsschädigend verhalten oder den Mitgliederbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen, werden vom Verein ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.

7 Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch den Austritt, Ausschluss oder Tod;
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Art. 4 Gönner

1 Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein finanziell unterstützen, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht haben.

2 Der Vorstand erlässt ein Reglement zu den verschiedenen Gönnerkategorien und deren Rechte und Pflichten.

Art. 5 Mittel

1 Die Einnahmen des Vereins sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönner- und Sponsorenbeiträge
  • Beiträge der Burger- und der Einwohnergemeinde Aarberg
  • Einnahmen aus Veranstaltungen von AARKULTUR

Art. 6 Organisation

1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3 Der Verein verpflichtet sich durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes.

Art. 7 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder hat der Vorstand innert 2 Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3 Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per Brief oder auf elektronischem Wege mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Traktanden.

4 Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

5 Es wird ein Protokoll geführt.

Art. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder und

  • wählt den Vorstand
  • nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung
  • genehmigt die Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins
  • bestimmt die Höhe des Mitgliederbeitrages
  • befindet über das Budget
  • entscheidet über Statutenänderungen
  • wählt die Kontrollstelle

2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz mit Stichentscheid.

3 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über

  • Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Änderungen der Statuten

Art. 9 Vorstand

1 Der Vorstand wird auf Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Präsidium, Finanzen und Ortsarchiv werden ad personam gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Ein Rücktritt vom Amt ist jederzeit möglich (vorbehältlich Art. 404 OR: Rücktritt zu Unzeit), eine Ersatzwahl folgt an der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

2 Der Vorstand

  • vertritt den Verein gegen aussen und besorgt die laufenden Geschäfte
  • erarbeitet das Tätigkeits- und Jahresprogramm
  • organisiert kulturelle Veranstaltungen
  • ist verantwortlich für das Ortsarchiv
  • führt die Rechnung und erstellt den Jahresabschluss sowie das Budget
  • erlässt Reglemente
  • ruft Kommissionen ein und benennt deren Mitglieder
  • organisiert und leitet die Mitgliederversammlung

3 Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitz den Stichentscheid. Die Beschlussfassung ist auch auf dem Korrespondenzweg möglich.

Art. 10 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle führt jährlich eine Revision durch und prüft die Jahresrechnung. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Art. 11 Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art. 12 Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins oder Fusion mit einer anderen Institution kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2 Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Das Kulturgut des Ortsarchivs wird der Stadt Aarberg zur Sicherung übergeben.